Der angegebene Kaufpreis ist nicht die Endsumme. Beim Wohnungskauf in Wien kommen Steuern, Gebühren und Honorare hinzu, die einen wesentlichen Teil der Gesamtbelastung ausmachen. In typischen Konstellationen sind das 9–12 % zusätzlich zum Kaufpreis.

Dieser Überblick erklärt jede Position einzeln, mit dem dahinter liegenden Rechtsrahmen, drei realen Wiener Rechenbeispielen und den 2026 wirksamen Änderungen — darunter eine zeitlich befristete Befreiung, die auf den Hauptwohnsitz Anwendung findet.

Kurz und bündig: Grunderwerbsteuer 3,5 %, Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch 1,1 %, Pfandrechtseintragung 1,2 % auf den Kreditbetrag (nur bei Finanzierung), Vertragserrichtung 1,0–2,0 % als Orientierung, Maklerprovision bis 3 % netto zuzüglich 20 % USt (sofern beauftragt). Für den Erwerb zum eigenen Hauptwohnsitz besteht bis 30. Juni 2026 unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Befreiung von den beiden Grundbuch-Gebühren — bei typischen Wohnungen um 400.000 bis 500.000 € entspricht das einer Ersparnis von bis zu rund 8.000 €. Der Kaufnebenkosten-Rechner rechnet beide Szenarien parallel.

Die Kostenpositionen im Überblick

PositionSatzRechtsgrundlage
Grunderwerbsteuer3,5 % vom KaufpreisGrEStG
Eintragung des Eigentumsrechts1,1 % vom KaufpreisGGG, Tarifpost 9
Pfandrechtseintragung1,2 % der PfandsummeGGG, Tarifpost 9
Vertragserrichtung (Notar/Anwalt)≈ 1,0–2,0 %frei verhandelbar (kein Tarif)
Maklerprovision (sofern beauftragt)bis 3 % netto = 3,6 % bruttoMaklerG, IMV
Sonstige Gebühren (Auszüge, Beglaubigungen)≈ 200–500 €

Grunderwerbsteuer 3,5 %

Die Grunderwerbsteuer ist die größte Einzelposition nach dem Kaufpreis. Käufer zahlen sie einmalig bei Erwerb. Der Standardsatz beträgt nach § 7 GrEStG 3,5 % der Bemessungsgrundlage.

Wichtig in der Praxis:

  • Der Satz ist österreichweit einheitlich; in Wien gibt es keine Ausnahmen.
  • Bei Schenkung oder Erbschaft im Familienverband greift ein Stufentarif (0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, darüber 3,5 %). Das ist ein anderer Sachverhalt — dieser Artikel betrifft den entgeltlichen Kauf.
  • Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung. Liegt der Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert, kann das Finanzamt im Zuge der Veranlagung nachfragen.
  • Die Hauptwohnsitzbefreiung 2024–2026 bezieht sich nur auf Grundbuch-Gebühren, nicht auf die Grunderwerbsteuer.

Bei einem Kaufpreis von 500.000 € entspricht das 17.500 €.

Grundbucheintragung 1,1 % — Eintragung des Eigentumsrechts

Damit Käufer im Rechtsverkehr Eigentümer werden, muss ihr Name im Grundbuch eingetragen werden. Für diese Eintragung sieht das Gerichtsgebührengesetz (§ 26 GGG i.V.m. Tarifpost 9) eine Gebühr von 1,1 % der Bemessungsgrundlage vor. Sie wird einmalig fällig, wenn der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht wird.

500.000 € × 1,1 % = 5.500 € im Standardfall.

Befreiung 2024–2026: Wird die Wohnung als eigener Hauptwohnsitz erworben und der Antrag in das Grundbuch bis spätestens 30. Juni 2026 beim Gericht eingebracht, kann diese Gebühr unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen entfallen. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Tag der Antragseinbringung. Wer mit Vertragsabschluss rund um Mitte 2026 rechnet, sollte den Zeitplan der Antragstellung mit dem Notar früh abstimmen.

Pfandrechtseintragung 1,2 % — nur bei Finanzierung über Kredit

Wird der Kauf über eine Hypothek finanziert, lässt die Bank ihr Pfandrecht im Grundbuch eintragen. Für diese zweite Eintragung sieht Tarifpost 9 GGG eine Gebühr von 1,2 % auf die Pfandsumme vor. Die Pfandsumme entspricht in der Bankpraxis nicht eins-zu-eins dem ausgezahlten Kreditbetrag, sondern einer Höchstbetragshypothek, die einen Reserveanteil für Zinsen und etwaige Verzugsleistungen enthält — typischerweise rund 20 % Aufschlag auf den Kreditbetrag.

Im Rechner und in den Beispielen unten wird vereinfacht 1,2 % auf den Kreditbetrag angesetzt. Die tatsächliche Belastung kann etwas höher liegen, abhängig von der konkreten Pfandvereinbarung.

Bei einem Kredit von 400.000 € (80 % LTV auf 500.000 € Kaufpreis) entspricht das in der vereinfachten Rechnung rund 4.800 €.

Bei Erwerb zum Hauptwohnsitz und Antragstellung bis 30. Juni 2026 gilt die Befreiung 2024–2026 unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für die Pfandrechtseintragung.

Notar und Vertragserrichtung — frei verhandelbar

Hier verlässt der Kostenpunkt den Bereich gesetzlicher Tarife. Das Notariatstarifgesetz regelt verbindlich nur einzelne Bestandteile (Beglaubigung von Unterschriften — typischerweise 30–80 € pro Unterschrift). Der Kaufvertrag selbst (Vertragserrichtung) und die Treuhandschaft werden frei vereinbart, sowohl bei Notaren als auch bei Rechtsanwälten.

Typische Orientierungswerte in Wien:

  • Vertragserrichtung: 1,0–2,0 % vom Kaufpreis, in der Praxis häufig um 1,5 %.
  • Treuhandschaft (Verwahrung der Mittel bis Eintragung): meist im Gesamthonorar enthalten; gelegentlich separat 0,3–0,5 %.
  • Beglaubigungen: insgesamt 50–200 € bei üblichen zwei bis drei Unterschriften.

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Diese Werte sind keine verbindlichen Tarife. Es ist üblich und sinnvoll, zwei oder drei Angebote einzuholen. Im METROX-Rechner ist die Position als Spannweite mit einem Standardwert von 1,5 % ausgewiesen — ohne ein konkretes Angebot lässt sich keine genauere Zahl seriös ermitteln.

Für eine Wohnung um 500.000 € sind 5.000–10.000 € einzuplanen.

Maklerprovision: bei Miete und Kauf gelten unterschiedliche Regeln

Eine häufige Verwechslung: Das viel zitierte Bestellerprinzip gilt seit 1. Juli 2023, betrifft aber ausschließlich die Vermittlung von Mietwohnungen. Bei Mietverträgen zahlt nur jene Seite die Provision, die den Makler beauftragt hat.

Beim Kauf gilt diese Regel nicht. Bei Sales-Geschäften kann weiterhin eine Käuferprovision anfallen — sofern wirksam vereinbart. Die Höchstgrenzen ergeben sich aus dem Maklergesetz und der Immobilienmaklerverordnung (IMV) und liegen bei Wohnobjekten oberhalb der niedrigen Schwellenwerte bei:

  • Käufer: bis zu 3 % netto vom Kaufpreis = 3,6 % brutto inkl. 20 % USt
  • Verkäufer: bis zu 3 % netto = 3,6 % brutto

Das sind Obergrenzen. Niedrigere Provisionen sind zulässig — und bei größeren Transaktionen üblich.

In der Wiener Praxis 2026 sind drei Konstellationen typisch:

  1. Käufer beauftragt selbst einen Makler für die Suche → er trägt die Käuferprovision.
  2. Makler arbeitet im Auftrag des Verkäufers, vermittelt aber zugleich den Käufer (Doppelmakler) → kann dem Käufer eine Provision in Rechnung stellen, sofern dies im Maklervertrag transparent vereinbart und vom Käufer unterzeichnet ist.
  3. Direktverkauf zwischen Privatpersonen ohne Makler → diese Position entfällt vollständig.

Vor Beginn jeder Besichtigung ist der Makler verpflichtet, eine Erstinformation auszuhändigen, in der seine Rolle und die voraussichtliche Provision schriftlich offengelegt sind. Für Käufer ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, um die Provisionsverpflichtung zu klären.

Bei einem Kaufpreis von 500.000 € durch einen vom Käufer beauftragten Makler: 500.000 × 3,6 % = 18.000 €.

Drei typische Wiener Beispiele

Annahmen für die Beispiele: Finanzierung über Hypothek mit 80 % LTV, Vertragserrichtung 1,5 %, Käuferprovision 3 % netto zuzüglich 20 % USt. Die Beispielpreise orientieren sich an typischen Wiener Angebotspreisen im ersten Halbjahr 2026 (öffentlich zugängliche Inserate).

BeispielKonstellationKaufpreisGrESt 3,5 %Grundbuch 1,1 %Pfand 1,2 % (auf 80 % Kredit)Notar 1,5 %Makler 3,6 %Gesamtbelastung% des Kaufpreises
AStudio 35 m², Favoriten220.000 €7.700 €2.420 €2.112 €3.300 €7.920 €23.452 €10,7 %
B2 Zimmer 65 m², Leopoldstadt480.000 €16.800 €5.280 €4.608 €7.200 €17.280 €51.168 €10,7 %
C3 Zimmer 95 m², Innere Stadt1.700.000 €59.500 €18.700 €16.320 €25.500 €61.200 €181.220 €10,7 %

Bei den hier angesetzten Standardparametern liegt die Gesamtbelastung in allen drei Fällen bei rund 10,7 % vom Kaufpreis. Das ergibt einen belastbaren Orientierungswert für die Budgetplanung — unabhängig vom Bezirk.

Mehrere Faktoren verschieben die Rechnung deutlich:

  • Erwerb zum Hauptwohnsitz mit Antragstellung bis 30. Juni 2026: die beiden Grundbuch-Gebühren (1,1 % und 1,2 %) entfallen unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen. Bei typischen Wohnungen um 400.000–500.000 € entspricht das einer Ersparnis von bis zu rund 8.000 €. Der Effekt verschiebt die Gesamtbelastung erkennbar nach unten.
  • Barkauf ohne Kredit: keine Pfandrechtseintragung — rund einen Prozentpunkt weniger.
  • Makler nur auf Verkäuferseite, ohne wirksame Käufervereinbarung: keine 3,6 % Käuferprovision — rund 3,6 Prozentpunkte weniger.
  • Direktverkauf zwischen Privatpersonen, Barkauf: rund 6 % zusätzlich (im Wesentlichen GrESt und Vertragserrichtung).

Was sich 2026 ändert

Hauptwohnsitzbefreiung 2024–2026 — das Zeitfenster schließt sich.
Bis 30. Juni 2026 besteht für Erwerber, die das Objekt als eigenen Hauptwohnsitz nutzen, unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen eine Befreiung von der Eintragungs- und der Pfandrechtseintragungsgebühr. Maßgeblich ist die Einbringung des Antrags in das Grundbuch — nicht der Termin der Vertragsunterzeichnung. Wer einen Abschluss Mitte 2026 plant, sollte die Befreiung mit dem Notar oder Anwalt früh ansprechen, damit der Zeitplan der Antragstellung nicht kippt. Rechtsgrundlage: BGBl. I Nr. 110/2023. Die Grunderwerbsteuer von 3,5 % bleibt davon unberührt.

KIM-Verordnung mit 30. Juni 2025 ausgelaufen.
Die zuvor verbindlichen Vorgaben der FMA für die Wohnimmobilienfinanzierung (rund 20 % Eigenmittel, Schuldendienstquote bis 40 %, Laufzeit bis 35 Jahre) gelten nicht mehr als starre Verordnung. Die FMA hat im Anschluss Rundschreiben zur soliden Wohnkreditvergabe veröffentlicht; viele österreichische Banken behalten die früheren Werte als interne Orientierung bei. Praktisch heißt das: Käufer sollten weiterhin mit etwa 20 % Eigenkapital als Standard rechnen, auch wenn der regulatorische Rahmen gelockert wurde.

Leerstand bleibt politisch relevant.
In mehreren Bundesländern bestehen Leerstands- oder Zweitwohnsitzabgaben in unterschiedlicher Form. In Wien wird eine breit angelegte Leerstandsabgabe weiterhin politisch diskutiert; eine konkrete Höhe und ein verbindliches Datum sollten erst dann in Finanzierungsrechnungen eingestellt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Transaktion tatsächlich beschlossen und anwendbar sind. Wer als Zweitwohnsitz oder Investment ohne dauerhafte Nutzung kauft, sollte mögliche künftige Abgaben als Risikoposition mitführen.

Bestellerprinzip — nur Miete, nicht Kauf.
Eine kurze Klarstellung, weil es regelmäßig verwechselt wird: Das Bestellerprinzip aus der Maklergesetz-Novelle 2023 gilt für Mietwohnungen. Beim Kauf bleibt die Käuferprovision dort, wo sie wirksam vereinbart wurde — also auch beim Doppelmakler-Modell.

GrESt und die regulären Eintragungsgebühren bleiben grundsätzlich unverändert.
3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % bzw. 1,2 % Eintragungsgebühren stehen 2026 nicht zur Disposition. Planbar als Konstanten, ergänzt um das oben beschriebene Hauptwohnsitz-Zeitfenster.

Wie METROX rechnet

Der Kaufnebenkosten-Rechner orientiert sich an den jeweils geltenden gesetzlichen Grundlagen — insbesondere GrEStG, Gerichtsgebührengesetz und der Immobilienmaklerverordnung. Verhandelbare Positionen wie Vertragserrichtung, Notar- oder Anwaltshonorar werden als Orientierungsspanne mit Standardwert 1,5 % ausgewiesen, weil eine punktgenaue Zahl ohne konkretes Angebot nicht seriös abgeleitet werden kann.

Sinnvoll ist die Kombination dreier Werkzeuge vor einer Kaufentscheidung:

  1. Budgetrechner — wie viel Wohnung ist auf Basis von Eigenkapital und Schuldendienstquote leistbar?
  2. Kreditrechner — welche monatliche Annuität ergibt sich beim aktuellen Zinssatz?
  3. Kaufnebenkosten-Rechner — welche einmalige Belastung trifft das Eigenkapital im Zeitpunkt der Transaktion?

Bezirksaktuelle Preisorientierungen finden sich auf dem Wien-Dashboard. Wer Kaufen und Mieten gegenüberstellt, sollte ergänzend den Mietspiegel Wien einsehen.

Quellen

  • Grunderwerbsteuergesetz, § 7 (Standardsatz 3,5 %)
  • Gerichtsgebührengesetz, § 26 i.V.m. Tarifpost 9 (Eintragungsgebühren)
  • Maklergesetz und Immobilienmaklerverordnung (Provisionsobergrenzen)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (Hauptwohnsitzbefreiung 2024–2026)
  • FMA, Rundschreiben zur soliden Wohnimmobilienfinanzierung 2025
  • METROX Wien-Dashboard, Q1/Q2 2026

Haftungsausschluss

Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung im Einzelfall richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen und ist mit dem mandatierten Notar oder Rechtsanwalt zu klären. Honorare für Vertragserrichtung sind frei verhandelbar; die genannten Spannweiten sind typische Orientierungswerte, keine verbindlichen Tarife. Rechenbeispiele beruhen auf den im Text angegebenen Annahmen — die tatsächliche Belastung im Einzelfall hängt von Kaufpreis, Finanzierung und Vertragsgestaltung ab. Vor Vertragsabschluss sind ein schriftliches Notar- oder Anwaltshonorarangebot und eine schriftliche Bankindikation einzuholen.